Fundamt

 
MERKBLATT ZUR FUNDANZEIGE
 


 
Gemäß § 390 ABGB hat der Finder den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. 
 
§ 391 ABGB sieht jedoch Ausnahmen von dieser Pflicht vor für den Fall, dass:
 
 
-    der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der
     Anzeigeerstattung ausfolgt oder
-    der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 EURO nicht übersteigt, es
     sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen
     Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist. Dazu können etwa
     öffentliche Urkunden, Urkunden über Rechtsgeschäfte, auf Namen
     lautende Wertpapiere, ferner Legitimationspapiere, Manuskripte,
     Geschäftspapiere und Schlüssel gehören. 
 
Funde, deren Wert 100 EURO übersteigen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel (Internet) bekannt gemacht. 
 
Wird eine Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder nach den Bestimmungen des § 395 ABGB das Eigentum an der abgegebenen Sache mit Ablauf der Frist. 
  
 
Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 EURO, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Eine Verständigung ist angesichts des geringen Wertes der Sache nicht vorgesehen. Bei wertvollen Funden, also über 20 EURO, ist dem Finder eine Verständigung zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall seines Nichterscheinens gilt die Sache nach sechs Monaten als verfallen. 
 
Der Finder hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen sowie auf Finderlohn, welcher 10 % vom gemeinen Wert (bis 1.000 EURO) bzw. 5 % von dem 1.000 EURO übersteigenden Wert beträgt. Im Streitfall hat über die Höhe des Finderlohns das Gericht zu entscheiden.